Volksinitiative

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Volksinitiativen sind ein durch die Hamburger Verfassung garantiertes Mittel der Bürgermitbestimmung. In dem dreistufigen Verfahren haben die Bürger die Möglichkeit auf die politische Willensbildung einzuwirken.


Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Im dreistufigen Verfahren Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid können die Bürger bei Themen aus dem Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft auf die politische Meinungsbildung Einfluss nehmen.

Seit 1996 gibt es in Hamburg die Mitwirkungsmöglichkeit durch die Hamburger Bürger. Damit ist Hamburg eines der letzten Bundesländer gewesen, die eine solche Möglichkeit eingeführt haben.

Für Angelegenheiten aus den Bezirken gibt es das Bürgerbegehren.


Rechtliche Grundlagen

Die Volksinitiative ist durch Artikel 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt:

Artikel 50

(1) Das Volk kann im Rahmen der Zuständigkeit der Bürgerschaft den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung beantragen. Haushaltsangelegenheiten, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein. Die Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn mindestens 10 000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigte den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage unterstützen.
(2) Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften ein dem Anliegen der Volksinitiative entsprechendes Gesetz verabschiedet oder einer dem Anliegen der Volksinitiative entsprechenden anderen Vorlage nach Absatz 1 zugestimmt hat, können die Volksinitiatoren die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen oder den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage zurücknehmen. Der Senat führt das Volksbegehren durch. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt wird.
(3) Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von drei Monaten ein dem Anliegen des Volksbegehrens entsprechendes Gesetz verabschiedet oder einer dem Anliegen des Volksbegehrens entsprechenden anderen Vorlage zugestimmt hat, können die Volksinitiatoren die Durchführung eines Volksentscheides beantragen oder den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage zurücknehmen. Der Senat legt den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage dem Volk zur Entscheidung vor. Die Bürgerschaft kann einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage beifügen. Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmen. Bei Verfassungsänderungen müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten, zugestimmt haben.
(4) Ein durch Volksentscheid angenommenes Gesetz kann innerhalb von zwei Jahren nicht im Wege von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid geändert werden.
(5) Während eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem Tag einer allgemeinen Wahl in Hamburg finden keine Volksbegehren und Volksentscheide statt.
(6) Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid. Volksbegehren und Volksentscheid ruhen während des Verfahrens.
(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere. Es kann auch Zeiträume bestimmen, in denen die Fristen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wegen sitzungsfreier Zeiten der Bürgerschaft oder eines von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Volksinitiatoren gefassten Beschlusses nicht laufen.


Quelle: http://hh.juris.de/hh/gesamt/Verf_HA.htm#Verf_HA_Art50


Wie in Absatz 7 des o.g. Artikels bestimmt, ist näheres im "Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)" geklärt. Dort wird das Verfahren genauer beschrieben. Quelle: http://hh.juris.de/hh/gesamt/VoBegG_HA.htm

Durchführungsverordnung: http://hh.juris.de/hh/gesamt/VAbstV_HA.htm#VAbstV_HA_rahmen


Änderungen am Verfahren

Folgende Änderungen gab es bereits an den Gesetzestexten:

29. 5. 1996 Artikel 50 durch Gesetz eingefügt worden (HmbGVBl. 1996, S. 77)
20. 6. 1996 Erlass des Ausführungsgesetzes (HmbGVBl. 1996, S. 136)
16. 5. 2001 Artikel 50 geändert (HmbGVBl. 2001, S. 105)
6. 6. 2001 Inhaltsübersicht, §§ 1-5, 7-11, 16, 17, 19, 21, 23, 24, 26, 27, 29, 30a, 31 geändert, §§ 6, 13, 15, 18, 20 neu gefasst, §§ 19a, 30 eingefügt (HmbGVBl. 2001, S. 121)
6. 6. 2001 § 24 geändert (HmbGVBl. 2001, S. 125)
18. 7. 2001 § 30a geändert (HmbGVBl. 2001, S. 251)
4. 6. 2002 § 31 geändert (HmbGVBl. S. 88)
21. 3. 2005 § 21 geändert (HmbGVBl. S. 75. 78)
4. 5. 2005 Titel, Inhaltsübersicht, §§ 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 18, 19a, 20, 21, 23, 30,31 geändert, §§ 19, 22, 29 neu gefasst, §§ 15, 17, 25 aufgehoben, § 1a eingefügt (HmbGVBl. S. 195)
17. 5. 2006 §§ 18, 19 geändert (HmbGVBl. S. 256)
12. 6. 2007 Inhaltsübersicht, §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 16, 18, 19, 19a, 21, 23, 27, 30a, 32 geändert, §§ 1a, 9, 13, 30 neu gefasst, §§ 15, 17, 25, 29a, 31 eingefügt (HmbGVBl. S. 174)


Stufe 1: Volksinitiative

[...]


Stufe 2: Volksbegehren

[...]


Stufe 3: Volksentscheid

[...]


Laufende Verfahren

Eine Übersicht, über die zur Zeit laufenden Volksinitiativen:

Name Status nächster Termin Kommentar
Volksinitiative "Wir wollen lernen" [1] Volksinitiative Unterschriftensammlung bis 20. November 2008 10.000 Unterschriften sind bereits erreicht
Volksinitiative "Mehr Demokratie - Ein faires Wahlrecht für Hamburg" Volksbegehren Vorrausichtlich: 23.01. – 13.02.09
Volksinitiative "Für faire und verbindliche Volksentscheide – Mehr Demokratie" Volksbegehren Vorrausichtlich: 22.01. – 12.02.09


Für abgeschlossene Verfahren siehe: Abgeschlossene Volksinitiativen


Siehe auch


Weblinks

Persönliche Werkzeuge